Restlicht-Nachtsichtgeräte
Restlichtnachtsichtgeräte und Infrarotscheinwerfer zur unsichtbaren Aufhellung.
Der Anbau durch den Jäger von Nachtsichtgeräten an Zielhilfsmitteln ist in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt seit 20.2.2020 durch die Änderung des Waffengesetzes. So heißt es in der Verordnung: „Im Verordnungsweg wird das sachliche Verbot des § 31 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a JWMG in Bezug auf die Verwendung künstlicher Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild eingeschränkt. Daneben bestehende Vorgaben des Waffenrechts bleiben unberührt.
Wir als Jäger von JagdAbsehen.de befürworten unter Einhaltung aller Vorschriften und Gesetze diese Technologie zur Eindämmung der ASP (Afrikanische Schweine Pest, diese bereitet den infizierten Tieren höllische Qualen bis zum Ableben, ist höchstansteckend und auf den gesamten Hausschweinbestand übertragbar) für waidgerechtere Jagd mit weniger Leiden für die Kreatur durch exakteres Arbeiten. Jeder Jäger ist eigenverantwortlich für sein Handeln. Wie sieht es im jeweiligen Bundesland aus? Informieren Sie sich im Internet!
Wärmebildgeräte auch erlaubt? Seehofer machte eine Bemerkung, die daran zweifeln lies. Sofort klargestellt wurde dies durch eine Veröffentlichung :
In der vom Deutschen Bundestag am 13. Dezember 2019 beschlossenen Fassung des Gesetzentwurfs, dem der Bundesrat am 20. Dezember zugestimmt hat, sind von der Regelung Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte im Sinne von Anlage 2 Abschnitt 1 Nr 1.2.4.2. WaffG erfasst, unabhängig davon, ob diese als Restlichtverstärker oder mit Wärmebildtechnik arbeiten.
Um Unklarheiten in Bezug auf die kommende Regelung vorzubeugen, erstellt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat derzeit in Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt ein Merkblatt, in dem erläutert wird, welche technischen Hilfsmittel von der Regelung konkret erfasst sind. Dieses Merkblatt wird voraussichtlich sehr zeitnah veröffentlicht werden.”
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Dr. Markus Lammert
Pressestelle | Pressesprecher Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat I Alt Moabit 140, D-10557 Berlin
Seit 20.2.2020 steht also einem Kauf und dem Besitz von Nachtsichttechnik − egal in welcher technischen Ausführung – Dualusegeräte in Wärmebild oder Restlichtverstärker − für den Jäger prinzipiell nichts im Wege. Es dürfen in den meisten Bundesländern keine INTEGRIERTEN IR-Strahler (wie z. B. beim PARD) oder externe IR-Strahler für Nachsicht-Zielstellenbeleuchtung AN DER WAFFE oder AM/IM RERSTLICHTAUFSATZ (egal ob vorne oder hinten) betrieben werden!